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Untersuchte Arbeit: Seite: 25, Zeilen: 8-12 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 67, Zeilen: 12-16 |
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Gewisse Geschäftsführungsaufgaben sind ihrer Natur nach nicht auf einzelne Vorstandsmitglieder oder Vorstandsausschüsse delegierbar, sondern bedürfen zwingend einer Entscheidung durch den Gesamtvorstand [FN 113].
Das sind die Fälle, in denen das Aktiengesetz ausdrücklich den Vorstand als Träger von Pflichten anspricht, d. h. insbesondere [FN 114] [FN 113: Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 19; Hefermehl, in: Geßler/Hefermehl/ Eckardt/Kropff, Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 22; Martens, in: Festschrift für Fleck, S. 191, 194; Schiessl, ZGR 1992, 64, 67; Frels, ZHR 122 (1959), 8, 24 ff.; Schwark, ZHR 142 (1978), 203, 215; Dose, Die Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, S. 58 ff; a. A Golling, Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder für ihre Geschäftsführung innerhalb der nicht konzerngebundenen AG, S. 60 f.; Boesebeck, JW 1938, 2525, 2527, danach sind auch diese Aufgaben grundsätzlich einer Geschäftsverteilung zugänglich.] [FN 114: Nach § 15 Abs. 1 KWG dürfen Organkredite nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des Kreditinstituts und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt werden.] |
Gewisse Geschäftsführungsaufgaben sind ihrer Natur nach nicht auf einzelne Vorstandsmitglieder oder Vorstandsausschüsse delegierbar, sondern bedürfen zwingend einer Entscheidung durch den Gesamtvorstand.
a) Dazu gehören einmal die Fälle, in denen das Aktiengesetz ausdrücklich den Vorstand als Träger von Pflichten anspricht [FN 12], d. h. insbesondere [FN 12 MERTENS, aaO (Fn.9), §77 AktG Rdn. 19; HEFERMEHL, aaO (Fn.10), §77 AktG Rdn. 22; MARTENS, FS Fleck, 1988, S. 194; FRELS, ZHR 122 (1959), 8, 24 ff; teilweise anders MIELKE, Die Leitung der unverbundenen Aktiengesellschaft, 1990, S. 55 ff.] |
Weitgehend wörtliche Übernahmen ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Es ist ein Quellenverweis vorhanden (in der Fußnote 113 -- an 4. Stelle), dieser lässt den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahme. Auch sind einige Quellenangaben aus der Quelle übernommen, und die Übernahme wird nach dem Quellenverweis fortgesetzt. |
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