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Untersuchte Arbeit: Seite: 21, Zeilen: 1-7 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 80, 82, Zeilen: |
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[Dazu ist ein betriebswirtschaftlich optimaler Abstimmungsmechanismus zu entwickeln, wobei die Abstimmung bei weniger] bedeutenden Angelegenheiten nicht notwendig auf der Vorstandsebene erfolgen muß [FN 93].
(4) Ergebnis Aus den erwähnten Gründen fuhrt die Bildung von Sparten unterhalb der Vorstandsebene als solche nicht zu einer mit § 76 Abs. 1 AktG unvereinbaren Delegation von Leitungsbefugnissen an nicht dem Vorstand angehörende Personen. [FN 93 Rumpff, in: Gemeinschaftskommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 76; Windbichler, Arbeitsrecht im Konzern, S. 574; Schiessl, ZGR 1992, 64, 82.] |
[Seite 82, Zeile 20]
Dabei ist ein betriebswirtschaftlich optimaler Abstimmungsmechanismus zu suchen. Die Abstimmung muß bei weniger bedeutenden Angelegenheiten nicht notwendig auf Vorstandsebene erfolgen [FN 65]. [Seite 80, Zeile 24] Die Bildung von Sparten unterhalb der Vorstandsebene führt als solche nicht zu einer mit § 76 Abs. l AktG unvereinbaren Delegation von Leitungsbefugnissen an nicht dem Vorstand angehörende Personen [FN 55] [FN 55: Unternehmensrechtskommission, aaO (Fn. 9), Rdn. 1740 ff; GESSLER, FS Hefermehl, 1976, S.263, 273; SCHÖNBROD, aaO (Fn.9), S. 176f; K.SCHMIDT, ZGR 1981, 455, 482; Siehe auch WINDBICHLER, aaO (Fn. 9), S. 574.] [FN 65: RUMPFF, aaO (Fn.43), §33 MitbestG Rdn. 76; siehe auch WINDBICHLER, aaO (Fn. 9), S. 574.] |
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