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Untersuchte Arbeit: Seite: 20, Zeilen: 27-35 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 82, Zeilen: 15-23 |
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Für das Verhältnis des Arbeitsdirektors zu den Sparten unterhalb der Vorstandsebene gilt das für spartenleitende Vorstandsmitglieder Ausgeführte entsprechend. Die Delegation von Leitungsbefugnissen an nicht dem Vorstand angehörende Personen ist mit den zwingenden Kompetenzen des Arbeitsdirektors vereinbar, solange sichergestellt ist, daß der Arbeitsdirektor (oder ihm unterstellte Mitarbeiter seines Ressorts) an allen grundlegenden Entscheidungen im Personal- und Sozialbereich beteiligt wird, selbst wenn sie auf eine einzelne Sparte beschränkt sind. Dazu ist ein betriebswirtschaftlich optimaler Abstimmungsmechanismus zu entwickeln, wobei die Abstimmung bei weniger [bedeutenden Angelegenheiten nicht notwendig auf der Vorstandsebene erfolgen muß [FN 93].
[FN 93: Rumpff, in: Gemeinschaftskommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 76; Windbichler, Arbeitsrecht im Konzern, S. 574; Schiessl, ZGR 1992, 64, 82.] |
c) Hinsichtlich des Verhältnisses des Arbeitsdirektors zu den Sparten unterhalb des Vorstands gilt das oben für spartenleitende Vorstandsmitglieder Ausgeführte entsprechend. Es muß sichergestellt werden, daß der Arbeitsdirektor
(oder ihm unterstellte Mitarbeiter seines Ressorts) an allen grundlegenden Entscheidungen im Personal- und Sozialbereich beteiligt wird, auch wenn sie auf eine einzelne Sparte beschränkt sind. Dabei ist ein betriebswirtschaftlich optimaler Abstimmungsmechanismus zu suchen. Die Abstimmung muß bei weniger bedeutenden Angelegenheiten nicht notwendig auf Vorstandsebene erfolgen [FN 65]. [FN 65: RUMPFF, aaO (Fn.43), §33 MitbestG Rdn. 76; siehe auch WINDBICHLER, aaO (Fn. 9), S. 574.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Es ist ein Quellenverweis vorhanden, dieser lässt den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahme. Der Verweis auf die eigentliche Quelle Schiessl (1992) wird in der Fußnote hinter zwei aus der Quelle übernommenen Quellenverweisen aufgeführt. |
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