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Untersuchte Arbeit: Seite: 20, Zeilen: 3-24 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 81-82, Zeilen: 23-34, 1-14 |
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Auch die gesetzlichen Kontrollfunktionen des Aufsichtsrats werden nicht beeinträchtigt. Denn kraft seiner Erlaßkompetenz für die Geschäftsordnung des Vorstands kann der Aufsichtsrat auch die Geschäftsverteilung bestimmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß es sich bei der Organisation der Gesellschaft unterhalb der Vorstandsebene um eine Geschäftsführungsmaßnahme handelt, die grundsätzlich allein dem Vorstand obliegt [FN 88]. Aufgrund seiner Geschäftsordnungskompetenz nach § 77 Abs. 2 AktG hat der Aufsichtsrat eine Mitwirkungsbefugnis, wenn durch die Bildung von Sparten unterhalb der Vorstandsebene Struktur und Inhalte eines Vorstandsressorts wesentlich verändert werden [FN 89]. Zu Recht hebt die Unternehmensrechtskommission [FN 90] hervor, daß die Bestellung der Leiter dieser Sparten eine reine Vorstandsaufgabe ist, die außer bei einem entsprechenden Zustimmungsvorbehalt nach § 111 Abs. 4 S. 2 AktG nicht der Mitwirkung des Aufsichtsrats bedarf.
Der Aufsichtsrat kann auch seine Überwachungsfunktion bei der Bildung von Sparten unterhalb der Vorstandsebene ausreichend erfüllen [FN 91]. Der Vorstand ist, ungeachtet der Verlagerung von Kompetenzen auf die untere Ebene, weiter auch für die Geschäfte der Sparten verantwortlich und muß deshalb in der Lage bleiben, den Aufsichtsrat umfassend nach § 90 AktG zu unterrichten. Somit wird durch die organisatorische Verselbständigung der Sparten die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats insofern erweitert, als er darauf zu achten hat, daß die Ressourcen des Unternehmens optimal auf die einzelnen Sparten verteilt werden und daß die Sparten ausreichend koordiniert werden [FN 92]. [FN 88: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Bericht über die Verhandlungen der Unternehmensreehtskommission, 1980, Rdnr. 1741.] [FN 89: Semler, in: Festschrift für Döllerer, S. 571, 587.] [FN 90: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Bericht über die Verhandlungen der Unternehmensrechtskommission, 1980, Rdnr. 1744.] [FN 91: Streitpunkt kann hier allenfalls sein, ob der Aufsichtsrat auch berechtigt und verpflichtet ist, die dem Vorstand nachgeordneten Spartenleiter zu überwachen. Zum Streitstand siehe unter Fußnote 273.] [FN 92: Semler, in: Festschrift für Döllerer, S. 571, 589; Schiessl, ZGR 1992,64,80 ff.] |
b) Auch die gesetzlichen Kontrollfunktionen des Aufsichtsrats werden nicht beeinträchtigt. Kraft seiner Erlaßkompetenz für die Geschäftsordnung des Vorstands (§ 77 Abs. 2 Satz l Akt G) kann der Aufsichtsrat auch die Geschäftsverteilung bestimmen. Auch wenn es sich bei der Organisation des Unternehmens unterhalb der Vorstandsebene um eine Geschäftsführungsmaßnahme handelt, die grundsätzlich allein dem Vorstand obliegt [FN 59], hat der Aufsichtsrat aufgrund seiner Geschäftsordnungskompetenz nach § 77 Abs. 2 AktG eine Mitwirkungsbefugnis,
wenn durch die Bildung von Sparten unterhalb der Vorstandsebene Struktur und Inhalte eines Vorstandsressorts wesentlich verändert werden [FN 60]. Die Bestellung der Leiter dieser Sparten ist jedoch eine reine Vorstandsaufgabe, die außer bei einem entsprechenden Zustimmungsvorbehalt nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG nicht der Mitwirkung des Aufsichtsrats bedarf [FN 61]. Auch seine Überwachungsfunktion kann der Aufsichtsrat bei der Bildung von Sparten unterhalb der Vorstandsebene ausreichend erfüllen. Ein Teil der Literatur hält in diesem Fall den Aufsichtsrat für berechtigt und verpflichtet, auch die dem Vorstand nachgeordneten Spartenleiter zu überwachen [FN 62] [...] Der Vorstand ist, ungeachtet der Verlagerung von Kompetenzen auf die untere Ebene, weiter auch für die Geschäfte der Sparten verantwortlich und muß deshalb in der Lage bleiben, den Aufsichtsrat umfassend nach §90 AktG zu unterrichten. Durch die organisatorische Verselbständigung der Sparten wird die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats insoweit erweitert, als er darauf achten muß, daß die Ressourcen des Unternehmens optimal auf die einzelnen Sparten verteilt werden und daß die Sparten ausreichend koordiniert werden [FN 64]. [FN 59: Unternehmensrechtskommission, aaO (Fn.9), Rdn. 1741; J. SEMLER, FS Döllerer, 1988,8.586.] [FN 60: J. SEMLER, FS Döllerer, 1988, S. 587.] [FN 61: Unternehmensrechtskommission, aaO (Fn.9), Rdn. 1744.] [FN 62: GESSLER, in: Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff, Komm. z. AktG, 1973/74, §111 Rdn. 15; RAISER, aaO (Fn. 29), §25 MitbestG Rdn. 61; MEYER-LANDRUT, aaO (Fn. 22), §111 AktG Anm.2. [FN 64: J. SEMLER, FS Döllerer, 1988, S. 589.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme mit einem einzigen Quellenverweis am Schluss der sich über zwei Absätze erstreckenden Passage. Ein Zitat ist nicht gekennzeichnet. Es werden auch einige Quellenverweise übernommen. Die Fußnote 91 ist in der Quelle im Fließtext zu finden. |
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