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Untersuchte Arbeit: Seite: 18, Zeilen: 8-11 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 67, Zeilen: 7-10 |
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Somit kann im Einklang mit der herrschenden Meinung [FN 74] festgehalten werden, daß das Aktiengesetz bewußt kein starres Organisationskonzept vorschreibt, was angesichts der unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Anforderungen an die Führungsorganisation der einzelnen Unternehmen auch verfehlt wäre.
[FN 74: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Bericht über die Verhandlungen der Unternehmensrechtskommission, 1980, Rdnrn. 1735 ff; Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 76 Rdnr. 49, § 77 Rdnrn. 15, 21; Hefermehl, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Kommentar zum AktG, § 77 Rdnrn. 16 ff; Hüffer, Kommentar zum AktG, § 77 Rdnrn. 10ff. und 14 ff; Schiessl, ZGR 1992, 64, 67; Schönbrod, Die Organstellung von Vorstand und Aufsichtsrat in der Spartenorganisation, S. 167 ff; Semler, in: Festschrift für Döllerer, S. 571 ff.; Windbichler, Arbeitsrecht im Konzern, S. 573 ff] |
Das Aktiengesetz schreibt bewußt kein starres Organisationskonzept vor [FN 11], was angesichts der unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Anforderungen an die Führungsorganisation der einzelnen Unternehmen auch verfehlt wäre.
[FN 11: MARTENS, FS Fleck, 1988, S. 192f; REHBINDER, ZHR 147 (1983), 464, 468.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Es ist ein Quellenverweis vorhanden, dieser lässt den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahme. Der Quellenverweis ist zwischen 7 anderen Quellenverweisen versteckt und durch den Kontext wird der Eindruck erweckt, als wäre Schiessl nur eine von vielen Meinungen (die jedoch in dieselbe Richtung gehen), nicht jedoch die Quelle der wörtlichen Übernahme. |
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