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Untersuchte Arbeit: Seite: 17, Zeilen: 1-26 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 73-75, Zeilen: 3-6, 19-28, 1-9, 14-19, 28-34, 24-29, |
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[Damit sind] die Unternehmen in der Lage, den Aufgabenbereich des Arbeitsdirektors unter Berücksichtigung von sachlichen, organisatorischen oder regionalen Gesichtspunkten näher zu bestimmen und einzuschränken, soweit der Schwerpunkt des Personal- und Sozialbereichs bei ihm verbleibt [FN 70].
Besonderes Interesse im divisionalisierten Unternehmen kommt der Abgrenzung der Kompetenzen des Arbeitsdirektors in Personal- und Sozialfragen zu, die jene Unternehmensbereiche betreffen, die den spartenleitenden Vorstandsmitgliedern unterstehen. Zweifellos ist es zulässig, daß die Geschäftsordnung dem Arbeitsdirektor unter Ausschluß des Spartenleiters die alleinige Kompetenz in allen Personal- und Sozialfragen der Sparte zuweist. Problematisch ist dagegen, ob und in welchem Umfang dem Spartenleiter ein Mitwirkungs- oder sogar ein Alleinentscheidungsrecht eingeräumt werden darf, um zu verhindern, daß seine Geschäftspolitik durch spartenbezogene Entscheidungen des zentralen Personalressorts konterkariert wird und einander widersprechende Weisungen den Geschäftsablauf stören. Aber auch hier ist die bereits erwähnte Garantie des dem Arbeitsdirektor zugewiesenen Kernbereichs als Ausgangspunkt heranzuziehen, der auch dann gewahrt werden muß, wenn einzelne Personal-und Sozialangelegenheiten durch die Geschäftsverteilung seinem Kompetenzbereich entzogen und den spartenleitenden Vorstandsmitgliedern jeweils für ihren Unternehmensbereich zugewiesen werden [FN 71]. Deshalb muß bei einer divisionalen Unternehmensorganisation versucht werden, durch die Gestaltung der Entscheidungsverfahren sicherzustellen, daß dem Arbeitsdirektor der Schwerpunkt des Personal- und Sozialbereichs verbleibt [FN 72]. In diesem Sinne ist allgemein anerkannt, daß dem Arbeitsdirektor unabhängig von der Organisationsform in allen Personal- und Sozialangelegenheiten stets die Richtlinien- und Überwachungskompetenz zustehen muß [FN 73]. [FN 70: BVerfGE 50,290,378 (Mitbestimmungsgesetz); BGHZ 89, 48, 59 (Reemtsma)] [FN 71: Dazu sagt der Bundesgerichtshof in seiner "Reemtsma'-Entscheidung: "Eine Verteilung der Geschäfte nach sachlichen, organisatorischen oder regionalen Gesichtspunkten muß der Arbeitsdirektor hinnehmen, soweit der Schwerpunkt des Personal- und Sozialbereichs bei ihm verbleibt". Zustimmend Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 77 Rdnrn. 48 f.; Schiessl, ZGR 1992, 64,73 f.] [FN 72: Der Gesetzgeber (BT-Drucksache /4845, S. 9 f.) hat sich bewußt gegen eine genauere Umschreibung und Absicherung der Kompetenzen des Arbeitsdirektors durch eine Aufzählung der ihm zwingend vorbehaltenen Arbeitsgebiete entschieden, weil eine solche gegenständliche Aufteilung der Personal- und Sozialangelegenheiten zu pauschal wäre und den organisatorischen Besonderheiten der einzelnen Unternehmen nicht gerecht werden würde.] [FN 73: FittingAVlotzke/Wissmann, Kommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 34; Hoffmann/Lehmann/ Weinmann, Kommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 12; Semler, in: Festschrift für Döllerer, S. 571, 582; Schiessl, ZGR 1992, 64, 74; Windbichler, Arbeitsrecht im Konzern, S. 573; Weinmann, ZGR 1984, 460, 461. Darüber hinaus ist umstritten, ob der Arbeitsdirektor auch für die konkrete Umsetzung der Entscheidungen in Personal- und Sozialangelegenheiten zuständig sein, d.h. auch die Ausführungskompetenz besitzen müsse (bejahend Wendeling-Schröder, Divisionalisierung, Mitbestimmung und Tarifvertrag, S. 50 ff.; Martens, Der Arbeitsdirektor nach dem Mitbestimmungsgesetz, S. 64 ff; Säcker, DB 1979, 1925, 1926 f.; Hanau, ZGR 1983, 346, 371 f.) und ob der Arbeitsdirektor rechtlich notwendig gegenüber allen mit Personal- und Sozialangelegenheiten betrauten Mitarbeitern der organisatorisch verselbständigten Unternehmenssparten und ihrer Betriebe direkt weisungsbefugt sein müsse (bejahend Wendeling-Schröder, Divisionalisierung, Mitbestimmung und Tarifvertrag, S. 50 f.; Säcker, DB 1979, 1925, 1927; verneinend Semler, in: Festschrift für Döllerer, S. 571, 583; Hanau, ZGR 1983, 346,372 ff.)] |
[Seite 73, Zeile 3-6]
Die Unternehmen sind damit in der Lage, den Aufgabenbereich des Arbeitsdirektors unter Berücksichtigung von sachlichen, organisatorischen oder regionalen Gesichtspunkten näher zu bestimmen und einzuschränken, soweit der Schwerpunkt des Personal- und Sozialbereichs bei ihm verbleibt [FN 33]. [...] [Seite 73, Zeile 19-28] c) Im divisionalisierten Unternehmen interessiert besonders die Abgrenzung der Kompetenzen des Arbeitsdirektors in Personal- und Sozialfragen, die die Unternehmensbereiche betreffen, die den spartenleitenden Vorstandsmitgliedern unterstehen. Unstreitig ist es zulässig, daß die Geschäftsordnung dem Arbeitsdirektor unter Ausschluß des Spaltenleiters die alleinige Kompetenz in allen Personal- und Sozialfragen der Sparte zuweist. Nicht geklärt ist dagegen, ob und in welchem Umfang dem Spartenleiter ein Mitwirkungs- oder sogar Alleinentscheidungsrecht eingeräumt werden darf, um zu verhindern, daß seine Geschäftspolitik durch spartenbezogene Entscheidungen des zentralen Personalressorts konterkariert wird und einander widersprechende Weisungen den Geschäftsablauf stören. [...] [Seite 74, Zeile 1-9] Ausgangspunkt ist die bereits erwähnte Garantie des dem Arbeitsdirektor zugewiesenen Kernbereichs, der auch dann gewahrt werden muß, wenn einzelne Personal- und Sozialangelegenheiten durch die Geschäftsverteilung seinem Kompetenzbereich entzogen und den spartenleitenden Vorstandsmitgliedern jeweils für ihren Unternehmensbereich zugewiesen werden. Der Bundesgerichtshof sagt dazu in seiner „Reemtsma"-Entscheidung [FN 37]: „Eine Verteilung der Geschäfte nach sachlichen, organisatorischen oder regionalen Gesichtspunkten muß er (der Arbeitsdirektor) hinnehmen, soweit der Schwerpunkt des Personal- und Sozialbereichs bei ihm verbleibt". [...] [Seite 74, Zeile 14-19] Eine solche gegenständliche Aufteilung der Personal- und Sozialangelegenheiten wäre jedoch zu pauschal und würde den organisatorischen Besonderheiten der einzelnen Unternehmen nicht gerecht. Der Gesetzgeber hat sich deshalb bewußt gegen eine genauere Umschreibung der Kompetenzen des Arbeitsdirektors durch eine Aufzählung der ihm zwingend vorbehaltenen Arbeitsgebiete entschieden. [...] [Seite 74, Zeile 28-34] Statt [...] muß deshalb bei einer divisionalen Unternehmensorganisation versucht werden, durch die Gestaltung der Entscheidungsverfahren sicherzustellen, daß dem Arbeitsdirektor der Schwerpunkt des Personal- und Sozialbereichs verbleibt. In diesem Sinne ist allgemein anerkannt, daß dem Arbeitsdirektor unabhängig von der Organisationsform in allen Personal- und Sozialangelegenheiten stets die Richtlinien- und Überwachungskompetenz zustehen muß [FN 39]. Darüber hinaus wird von einigen Autoren gefordert, daß der Arbeitsdirektor auch für die konkrete Umsetzung der Entscheidungen in Personal- und Sozialfragen zuständig sein, d. h. auch die Ausführungskompetenz besitzen müsse [FN 40]. [...] [Seite 75, Zeile 24-29] Bedenken bestehen jedoch gegen die von einigen Autoren erhobene Forderung, daß der Arbeitsdirektor rechtlich notwendig gegenüber allen mit Personal und Sozialangelegenheiten betrauten Mitarbeitern der organisatorisch verselbständigten Unternehmenssparten und ihrer Betriebe direkt weisungsbefugt sein müsse [FN 44] [FN 33: BVerfGE 50, 290, 378 (Mitbestimmungsgesetz); BGHZ 89, 48, 59 (Reetsma).] [FN 37: BGHZ 89, 48, 59.] [FN 39: J. SEMLER, FS Döllerer, 1988, S. 571, 582; FITTING/WLOTZKE/WISSMANN, aaO (Fn.29), §33 MitbestG Rdn.34; HOFFMANN/LEHMANN/WEINMANN, aaO (Fn.36), §33 MitbestG Rdn. 12; siehe auch WINDBICHLER, aaO (Fn.9), S. 573; WEINMANN, ZGR 1984, 460, 461; Vgl. ferner die Aufgabenbeschreibung des Leiters „Personal- und Sozialwesen" der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände abgedruckt bei SÄCKER, DB 1979, 1925 f.] [FN 40: WENDELING-SCHRÖDER, aaO (Fn. 8), S. 50 ff; MARTENS, aaO (Fn. 32), S. 64 ff; SÄCKER, DB 1979, 1925, 1926 f; HANAU, ZGR 1983, 346, 371 f.] [FN 44 So SÄCKER, DB 1979, 1925, 1927; WENDELING-SCHRÖDER, aaO (Fn.8), S.50f eingeschränkt auch MARTENS, aaO (Fn. 32), S. 65 ff; dagegen J. SEMLER, FS Döllerer, 1988, S. 583; HANAU, ZGR 1983, 346, 372 ff.] |
Der Textgehalt der Fußnoten 71-73 ist in der Quelle im Fließtext zu finden. Es finden sich weitgehend wörtliche Übernahmen ohne ein Zitat kenntlich zu machen. Es sind Quellenverweise vorhanden, diese lassen den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahmen. Im Gegenteil, der Verweis auf die Quelle der wörtlichen Übernahmen wird in einem sehr umfassenden Fußnotenapparat regelrecht versteckt. Die meisten Quellenverweise und ihre Wertung sind allerdings aus der Quelle übernommen. |
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