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Untersuchte Arbeit: Seite: 16, Zeilen: 13-29 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 72-73, Zeilen: 13-30, 1 |
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In Gesellschaften, die nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montanmitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz mitbestimmt sind, muß bei der Einführung einer Spartenorganisation die besondere Stellung des Arbeitsdirektors berücksichtigt werden, da in diesen Gesellschaften ein Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Mitglied des Vorstands zu bestellen ist (§ 33 Abs. 1 S. 1 MitbestG; § 13 Abs. 1 S. 1 MontanMitbestG; § 13 Satz 1 MitbestErgG). Nach herrschender Meinung [FN 66] sind diese Vorschriften im Sinne eines Diskriminierungsverbots zu verstehen, d. h., sie verlangen keine schematische Gleichbehandlung des Arbeitsdirektors mit den anderen Vorstandsmitgliedern, sondern lassen sachlich bedingte Differenzierungen zu. Dabei gilt das Diskriminierungsverbot für alle Facetten der Tätigkeit des Arbeitsdirektors, d. h. nicht nur für den Umfang seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, sondern auch für seine Anstellungsbedingungen und seine Rolle bei der Repräsentation des Unternehmens gegenüber der Öffentlichkeit [FN 67].
Dieser besonderen Stellung des Arbeitsdirektors wird in der Praxis dadurch Rechnung getragen, daß ein "Kernbereich von Zuständigkeiten in Personal- und Sozialfragen" [FN 68] dem Arbeitsdirektor vorbehalten sein muß [FN 69]. [FN 66: Raiser, Kommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 21; Fitting/Wlotzke/Wissmann, Kommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 37; Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 48; Schiessl, ZGR 1992,64,72.] [FN 67: Raiser, Kommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 22; Fitting/Wlotzke/Wissmann, Kommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 42 ff.; Schiessl, ZGR 1992, 64, 72.] [FN 68: Diese Formulierung geht auf den Bundestagsausschuß für Arbeit und Sozialordnung zurück, BT-Drucksache 7/4845, S. 9.] [FN 69: Dabei gehören nach herrschender Meinung (Ulmer, in: Hanau/Ulmer, Kommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 42; Raiser, Kommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 17; Martens, Der Arbeitsdirektor nach dem Mitbestimmungsgesetz, S. 67 ff; Hanau, ZGR 1983,346, 350 ff; Schiessl, ZGR 1992, 64,72 f.; a. A. Fitting/Wlotzke/Wissmann, Kommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 34; Säcker, DB 1977, 1993, 1994 f.) die Personal- und Sozialangelegenheiten der leitenden Angestellten wegen deren besonderer Stellung, die sie von den anderen Arbeitnehmern unterscheidet, nicht zum zwingenden Zuständigkeitsbereich des Arbeitsdirektors. |
a) In Gesellschaften, die nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montanmitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz mitbestimmt sind, muß bei der Einführung einer Spartenorganisation die besondere Stellung des Arbeitsdirektors berücksichtigt werden. In diesen Gesellschaften ist ein Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Mitglied des Vorstands zu bestellen (§33 Abs. l Satz l MitbestG; §13 Abs. l Satz l MontanMitbestG; §13 Satz l MitbestErgG). Diese Vorschriften sind im Sinne eines Diskriminierungsverbots zu verstehen, d.h. sie verlangen keine schematische Gleichbehandlung des Arbeitsdirektors mit den anderen Vorstandsmitgliedern, sondern lassen sachlich bedingte Differenzierungen zu [FN 29]. Das Diskriminierungsverbot gilt für alle Facetten der Tätigkeit des Arbeitsdirektors, d. h. nicht nur für den Umfang seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, sondern auch für seine Anstellungsbedingungen und seine Rolle bei der Repräsentation des Unternehmens gegenüber der Öffentlichkeit [FN 30].
b) Nach einer auf den Bundestagsausschuß für Arbeit und Sozialordnung zurückgehenden Formulierung muß dem Arbeitsdirektor ein „Kernbereich von Zuständigkeiten in Personal- und Sozialfragen" vorbehalten sein [FN 31]. Die Personal- und Sozialangelegenheiten der leitenden Angestellten gehören wegen deren besonderer Stellung, die sie von den anderen Arbeitnehmern unterscheidet, nicht zum zwingenden Zuständigkeitsbereich des Arbeitsdirektors [FN 32]. [FN 29: RAISER, Komm. z. MitbestG, 2. Aufl., 1984, §33 Rdn.21; FITTING/WLOTZKE/WISSMANN, Komm. z. MitbestG, 2. Aufl., 1978, §33 Rdn.37; MERTENS, aaO (Fn.9), §77 AktG Rdn.48.] [FN 30: RAISER, aaO (Fn.9), §33 MitbestG Rdn.22; FITTING/WLOTZKE/WISSMANN, aaO (Fn.29), §33 MitbestG Rdn.42ff.] [FN 31: BT-Drucks. 7/4845, S. 9; BVerfGE 50, 290, 378 (Mitbestimmungsgesetz); BGHZ 89, 48, 59 (Reemtsma). ZGR 1/1992 Probleme der Spartenorganisation 73] [FN 32: ULMER, in: Hanau/Ulmer, Komm. z. MitbestG, 1980, § 33 Rdn. 42; RAISER, aaO (Fn. 29), § 33 MitbestG Rdn. 17; MARTENS, Der Arbeitsdirektor nach dem Mitbestimmungsgesetz, 1980, S. 67 ff; HANAU, ZGR 1983, 346, 350 ff; a. A. FITTING/WLOTZKE/WISSMANN, aaO (Fn.29), §33 MitbestG Rdn. 34; SÄCKER, DB 1977, 1993, 1994 f.] |
Der Textgehalt der Fußnoten 68 und 69 ist in der Quelle im Fließtext zu finden. Es finden sich weitgehend wörtliche Übernahmen ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Es sind Quellenverweise vorhanden, diese lassen den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahmen. Der Verweis auf die Quelle der wörtlichen Übernahmen wird allerdings in einem sehr umfassenden Fußnotenapparat regelrecht versteckt. Die meisten Quellenverweise und ihre Wertung sind auch aus der Quelle übernommen. |
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