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Untersuchte Arbeit: Seite: 15, Zeilen: 19-23 |
Quelle: Martens 1988 Seite(n): 193-194, Zeilen: 31-33, 1-2 |
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In der Literatur [FN 63] wird im Grundsatz zwischen dem zwingenden Anwendungsbereich des § 76 AktG einerseits und den dispositiven Regelungen der §§ 77, 78 AktG andererseits unterschieden. Folglich können die gesetzlich vorgesehene Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung durch die Geschäftsordnung oder Satzung [FN 64] bzw. nur durch Satzung beliebig abgeändert werden.
[FN 63: Martens, in: Festschrift für Fleck, S. 191, 193 ff; Schwark, ZHR 142, (1978), 203, 214 ff. m. w. N.] [FN 64: Nach Hefermehl, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 28 ergibt sich aus § 77 Abs. 2 S. 2, daß ein genereller Vorrang der Satzungsregelung besteht. Zustimmend Martens, in: Festschrift für Fleck, S. 191, 194.] |
In der Literatur wird im Grundsatz zutreffend zwischen dem zwingenden Anwendungsbereich des § 76 AktG einerseits und den Dispositivregelungen der §§ 77, 78 AktG andererseits unterschieden [FN 6]. Die gesetzlich vorgesehene Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung können durch Geschäftsordnung oder Satzung [FN 7] bzw. nur durch Satzung beliebig abgeändert werden.
[FN 6: Dazu unter dem Aspekt der Spartenorganisation SCHWARK, ZHR 142 (1978), 203, 214 ff.] [FN 7 Wie sich aus § 77 Abs.2 Satz 2 AktG ergibt, besteht ein genereller Vorrang der Satzungsregelung - so auch HEFERMEHL, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Komm. z. AktG, § 77 Rdn. 28.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme inclusive Fußnoten. Der Verweis auf Martens lässt keineswegs ein Zitat vermuten. In der Fußnote 64 wird der Eindruck erweckt, Martens hätte einen ähnlichen Standpunkt wie der Autor ("Zustimmend Martens, in: [...]"). Da der Autor aber wörtlich von Martens übernommen hat, ist dieser Quellenverweis verschleiernd. |
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