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Untersuchte Arbeit: Seite: 7, Zeilen: 14-17 |
Quelle: Mertens 1989 Seite(n): 67, Zeilen: 14-18 |
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Die Zustimmung ist empfangsbedürftige Willenserklärung; sie kann bis zur Vornahme der Geschäftsführungsmaßnahme widerrufen werden, wenn sich die Voraussetzungen ändern, unter denen sie erteilt worden ist, oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt [FN 17].
[FN 17] Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 7; Hüffer, Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 7; Hefermehl, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 6. Zur Problematik, ob die Zustimmung auch willkürlich widerruflich ist, vgl. A. Hueck, Das Recht der OHG, S.124 m.w.N. |
Die Zustimmung ist empfangsbedürftige Willenserklärung, sie kann bis zur Vornahme der Geschäftsführungsmaßnahme widerrufen werden, wenn sich die Voraussetzungen ändern, unter denen sie erteilt worden ist, oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Willkürlich widerruflich ist sie nicht; str.; vgl. A. Hueck, Das Recht der OHG, 4. Aufl., S. 124 m. w. Nachw. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist vorhanden, lässt aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme. Auch der Verweis auf Hueck ist aus der Quelle übernommen. |
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