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| Untersuchte Arbeit: Seite: 6, Zeilen: 105-106 |
Quelle: Hüffer 1995 Seite(n): 309, Zeilen: 12-13 |
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| § 77 Abs. 2 AktG hat klarstellenden Charakter und beruht auf dem Prinzip, daß jedes Gremium über seine Geschäftsordnung selbst entscheidet, Begründung zum RegE, in: Kropff, Aktiengesetz, S. 99. | § 77 II hat klarstellenden Charakter und beruht auf dem Prinzip, daß jedes Gremium über seine Geschäftsordnung selbst entscheidet (RegBegr aaO).
[Zeile 9: (RegBegr Kropff S 99)] |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Auch der Verweis auf Kropff ist aus der Quelle übernommen. Ein Quellenverweis ist nicht vorhanden. |
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