von Arne Heller
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| [1.] Ah/Fragment 179 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:06:55 Kybot | Ah, Fragment, Gesichtet, Martens 1988, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 179, Zeilen: 3-6 |
Quelle: Martens 1988 Seite(n): 200, Zeilen: 29- |
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| Der Vorstand ist in seiner Gesamtheit verpflichtet, sich so zu organisieren, daß die Selbstkontrolle auf der obersten Führungsebene umfassend, lückenlos und effizient funktioniert. | Insgesamt kann also festgestellt werden, daß es dem Vorstand obliegt, sich so
zu organisieren, daß die Kontrolle auf der obersten Führungsebene umfassend, lückenlos und effizient funktioniert. |
Kein Quellenverweis vorhanden trotz wörtlicher Übernahmen. Vgl. auch Seite 38, Zeile 14 der Dissertation -- dort findet sich dieses Textfragment ebenfalls. |
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| [2.] Ah/Fragment 179 11 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:06:56 Kybot | Ah, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 179, Zeilen: 11-15 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 69, Zeilen: 5-10 |
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| Die Vorstandsmitglieder sind trotz Einzelgeschäftsführung zwingend in ein umfassendes vorstandsinternes Berichtssystem eingebunden. Jedes Vorstandsmitglied muß dem Gesamtvorstand von sich aus über bedeutsame Angelegenheiten aus seinem Ressort berichten. Auf Verlangen des Gesamtvorstands ist es uneingeschränkt berichtspflichtig. | es muß ein umfassendes vorstandsinternes Berichtssystem eingerichtet werden, in das die Vorstandsmitglieder trotz Einzelgeschäftsführung zwingend eingebunden sind. Jedes Vorstandsmitglied muß dem Gesamtvorstand von sich aus über bedeutsame Angelegenheiten aus seinem Ressort berichten. Auf Verlangen des Gesamtvorstands ist es uneingeschränkt berichtspflichtig [FN 18].
[FN 18: MARTENS, FS Fleck, 1988, S. 196 f; SCHWARK, ZHR 142 (1978), 203, 216 f.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Quellenverweis. Bemerkenswert ist, dass diese Übernahme in dem abschließenden Kapitel "Zusammenfassung" zu finden ist. |
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| [3.] Ah/Fragment 179 18 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 18:43:50 Kybot | Ah, Fragment, Gesichtet, Martens 1988, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 179, Zeilen: 18-19 |
Quelle: Martens 1988 Seite(n): 196, Zeilen: 12-15 |
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| In kontrollrechtlicher Hinsicht steht den einzelnen Vorstandsmitgliedern ein theoretisch jederzeit ausübbares Interventionsrecht zu. | In kontrollrechtlicher Hinsicht steht den Vorstandsmitgliedern,[...], ein theoretisch jederzeit ausübbares Interventionsrecht zu [FN 12] |
Fast wörtliche Übernahme ohne Quellenverweis. Das Fragment ist sehr kurz, aber im Zusammenhang mit Ah/Fragment_179_23 wohl eindeutig: die beiden Fragmente sind in der Dissertation durch einen Einschub getrennt, in der Quelle sind die zwei Fundstellen jedoch zusammenhängend. Bemerkenswert ist, dass die Übername im Kapitel "Zusammenfassung" zu finden ist. Weiterhin ist der Satz schon auf Seite 39 Zeile 9-10 zu finden. |
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| [4.] Ah/Fragment 179 23 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 18:43:52 Kybot | Ah, Fragment, Gesichtet, Martens 1988, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 179, Zeilen: 22-25 |
Quelle: Martens 1988 Seite(n): 196, Zeilen: 15- |
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| Wird von diesem Interventionsrecht Gebrauch gemacht, so muß die Maßnahme zunächst unterbleiben und die Entscheidung des Gesamtvorstands eingeholt werden, der sodann verbindlich auch gegenüber dem zuständigen Ressortmitglied entscheidet. | Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so muß die Maßnahme zunächst unterbleiben und die Entscheidung des Gesamtvorstands eingeholt werden, der sodann verbindlich auch gegenüber dem zuständigen Ressortmitglied beschließt. |
Fast wörtliche Übernahme ohne Quellenverweis. Bemerkenswert ist, dass sie im Kapitel "Zusammenfassung" zu finden ist. Vgl. auch Ah/Fragment_179_18 Derselbe Satz ("Wird von diesem Interventionsrecht Gebrauch gemacht, ...") findet sich wortwörtlich auch auf S. 39 mit Fußnote (179). [FN 179] Hefermehl, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 21; Martens, in: Festschrift für Fleck, S. 191, 196; Wiesner, in: Münchener Handbuch des Gesell-schaftsrechts, Bd. 4, Aktiengesellschaft, § 22 Rdnr. 13; Schiessl, ZGR 1992,64, 68. Siehe: Ah/Fragment_039_16 |
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| [5.] Ah/Fragment 179 27 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 18:43:54 Kybot | Ah, Fragment, Gesichtet, Götz 1995, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 179, Zeilen: 27-32 |
Quelle: Götz 1995 Seite(n): 338, Zeilen: 13-19, linke Spalte |
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| Der Vorstand muß sicherstellen, daß ein leistungsfähiges internes Überwachungssystem besteht, welches alle relevanten Vorgänge erfaßt und im Rahmen des Notwendigen überprüft sowie die daraus resultierenden Informationen in aufbereiteter Form den zuständigen Verantwortungsträgern zeitnah zuleitet. | Es gehört zur Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglieder sicherzustellen, daß ein leistungsfähiges internes Überwachungssystem besteht, welches alle relevanten Vorgänge erfaßt und im Rahmen des Notwendigen überprüft sowie die daraus resultierenden Informationen in aufbereiteter Form den zuständigen Verantwortungsträgern zeitnah zuleitet. |
Selbst in der Zusammenfassung der Ergebnisse der Dissertation (§ 6, 5.) findet sich ein wörtlich abgeschriebenes Textfragment (identisch ab "daß ein leistungsfähiges [...]"). Ein Quellenverweis fehlt. |
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