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Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle unter besonderer Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstands

von Arne Heller

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[1.] Ah/Fragment 146 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:11 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Frangge, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 146, Zeilen: 1-12
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 526f., Zeilen: 31-
[Insbesondere wegen ihres Informationsvorsprungs und ihrer durch die Zugehörigkeit zum Konzernvorstand bedingten Einbindung in] das Gesamtinteresse des Konzerns könnten diese Vorstandsvorsitzenden in den "Verdacht" einer beherrschenden Vorrangstellung geraten, so daß sich ihre Vorstandskollegen in einer organrechtlich unzulässigen und unzumutbaren Abhängigkeitssituation befinden würden [FN 674]. Dies könnte aber allenfalls dann angenommen werden, wenn diese Vorstandsvorsitzenden in ihrem Rollenverständnis als verlängerter Arm des Konzernvorstands und nicht als verlängerter Arm des Tochtervorstands auftreten würden. Gegen ein solches Auftreten spricht jedoch, daß sich diese Vorstandsvorsitzenden primär im Konzernbereich der jeweiligen Tochtergesellschaft betätigen und dafür auch eine primäre Verantwortung empfinden. Deshalb ist zu vermuten, daß zwischen ihnen und ihren Vorstandskollegen in der jeweiligen Tochtergesellschaft eine hinreichende Interessenhomogenität besteht [FN 675].

[FN 674: Vgl. dazu Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 526 f; ders., ZHR 159 (1995), 567, 572 ff.]

[FN 675: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 526 f.; ders., ZHR 159 (1995), 567, 572 ff]

Insbesondere aufgrund ihres Informationsvorsprungs und ihrer durch die Zugehörigkeit zum Konzernvorstand bedingten Einbindung in das Gesamtinteresse des Konzerns könnten diese Vorstandsvorsitzenden in den "Verdacht" einer beherrschenden Vorrangstellung geraten, so daß sich ihre Vorstandskollegen in einer organrechtlich unzulässigen und unzumutbaren Abhängigkeitssituation befinden würden. Diese Bedenken wären allenfalls dann berechtigt, wenn diese Vorstandsvorsitzenden in ihrem Rollenverständnis als verlängerter Arm des Konzernvorstands und nicht als verlängerter Arm des Tochtervorstands auftreten würden. Ein solches Vorverständnis ist jedoch aus vielerlei Gründen nicht zu erwarten. Dagegen spricht, daß sich diese Vorstandsvorsitzenden primär im Konzernbereich der jeweiligen Tochtergesellschaft betätigen und dafür auch eine primäre Verantwortung empfinden. Deswegen ist zu vermuten, daß zwischen ihnen und ihren Vorstandskollegen in der jeweiligen Tochtergesellschaft eine hinreichende Interessenhomogenität besteht.
Anmerkungen

Nahezu wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung des Zitats ("Insbesondere aufgrund" -> "Insbesondere wegen". Quellenverweise sind vorhanden. Speziell FN 674 beginnt allerdings mit "Vgl. dazu Martens" und schließt ein wörtliches Zitat eigentlich aus. Insgesamt ist dem Leser nicht klar, dass er hier Martens liest und nicht Ah.

Sichter
Frangge


[2.] Ah/Fragment 146 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 16:33:48 PlagProf:-)
Ah, BauernOpfer, Decher 1990, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Guckar, Hindemith, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 146, Zeilen: 14-30
Quelle: Decher 1990
Seite(n): 200-201, Zeilen: 16-30, 1-2
In der Tat wäre ein Verstoß gegen das Kollegialitätsprinzip anzunehmen, wenn die Vorstandstätigkeit des "Doppelbändermannes" einer Kontrolle durch die übrigen Vorstandsmitglieder entzogen sei. Dem steht auch nicht entgegen, daß von den Kollegen allenfalls dessen Tätigkeit "oben" nicht überprüft werden kann, zumal das Informationsdefizit "unten" nicht belanglos wäre, weil es sich mittelbar auf die Zusammenarbeit im Vorstand der abhängigen Gesellschaften auswirkte und zur Gesamtzuständigkeit auch die Entscheidung über die Frage gehört, ob die von der Obergesellschaft vorgegebenen Richtlinien oder Strukturentscheidungen umgesetzt werden sollen oder ob an den eigenständigen Vorstellungen festzuhalten ist [FN 677]. Selbst in den Fällen, wo das gesamte Kollegium an solchen Fragen formal mitwirke, wäre der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit verletzt, wenn den "Unabhängigen" die für eine eigenverantwortliche Entscheidung notwendigen Informationen und Hintergründe über die Strategie der Obergesellschaft verborgen blieben und letztlich eine Selbstbestimmung durch den Doppelmandatsträger über die Umsetzung der von ihm in der Obergesellschaft mitgetragenen Konzernlinie stattfände [FN 678].

[FN 677] Vgl. dazu Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern, S. 200.

[FN 678] So Bernhardt, in: Handelsblatt vom 22.07.1986, S. 8.

träfe es zu, daß die Vorstandstätigkeit des "Doppelbändermannes" einer Kontrolle durch die übrigen Vorstandsmitglieder entzogen ist, so stünde das Kollegialitätsprinzip zur Disposition. Dem könnte schon entgegenstehen, daß von den Kollegen allenfalls dessen Tätigkeit "oben" nicht überprüft werden kann. Doch wäre dieses Informationsdefizit "unten" nicht belanglos, weil es sich mittelbar auf die Zusammenarbeit im Vorstand der abhängigen Gesellschaft auswirkte: zur Gesamtzuständigkeit gehört auch die Entscheidung über die Frage, ob die von der Obergesellschaft vorgegebenen Richtlinien oder Strukturentscheidungen umgesetzt werden sollen oder ob an den eigenständigen Vorstellungen festzuhalten ist. Auch wenn das Kollegium an solchen Fragen formal mitwirkt, wäre der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit verletzt, wenn den "Unabhängigen" die für eine eigenverantwortliche Entscheidung notwendigen Informationen und Hintergründe über die Strategie der Obergesellschaft verborgen blieben und letztlich eine Selbstbestimmung durch den Doppelmandatsträger über die Umsetzung der von ihm in der Obergesellschaft mitgetragenen Konzernlinie stattfände. [FN 10]

[FN 10] So Bernhardt, Handelsblatt v. 22.7.1986, S. 8.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist vorhanden, lässt aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme. Der Verweis auf Decher in Fußnote 677 ist nicht adäquat, da er mit "Vgl. dazu" eingeleitet wird; dadurch wird eine wörtliche Übernahme eigentlich ausgeschlossen. Weitergehend wird auch Fußnote 678 (=Quellenverweis auf Bernhardt) übernommen.

Sichter
Frangge (für das Fragment bis einschließlich FN 677) Hindemith (für den Rest)


[3.] Ah/Fragment 146 31 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:14 Kybot
Ah, BauernOpfer, Decher 1990, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Guckar, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 146, Zeilen: 31-37
Quelle: Decher 1990
Seite(n): 201, Zeilen: 3-8
Den Kritikern ist zwar darin zuzustimmen, daß eine derartige Verletzung des Grundsatzes der Gesamtzuständigkeit in qualifizierten Konzernverbindungen im Ergebnis vorkommen kann. Doch ist dies dann keine Folge der personellen Verflechtung und einer geschickten Informationsvorenthaltung, sondern der vom herrschenden Unternehmen gesetzten organisatorischen Rahmenbedingungen, die dem Vorstand der abhängigen Gesellschaft keinen unternehmerischen Entscheidungsraum belassen [FN 679].

[FN 679] Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern, S. 201; Streyl, Zur konzernrechtlichen Problematik von Vorstands-Doppelmandaten, S. 76 ff.

Das mag in qualifizierten Konzernverbindungen im Ergebnis vorkommen, ist dann aber nicht die Folge der personellen Verflechtung und einer geschickten Informationsvorenthaltung, sondern der vom herrschenden Unternehmen gesetzten organisatorischen Rahmenbedingungen, die dem Vorstand der abhängigen Gesellschaft keinen unternehmerischen Entscheidungsraum belassen.[FN 11]

[FN 11] Vgl. oben S. 59.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist vorhanden, lässt aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme.

Sichter
Hindemith



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20110923190946