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Aktuelle Version vom 3. April 2012, 04:12 Uhr

Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle unter besonderer Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstands

von Arne Heller

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Ah/Fragment 144 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:00 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Goalgetter, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 1-17
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 529, Zeilen: 3-12, 23-29
[Auch eine analoge] Anwendung des § 100 Abs. 2 Ziffer 3 AktG kommt mangels Vergleichbarkeit des gesetzlich geregelten und des ungeregelten Sachverhalts nicht in Betracht [FN 666], da die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder nicht der Aufsichtsratskontrolle durch die Vorstandsmitglieder der Tochtergesellschaften unterliegen, sondern mit diesen gleichberechtigt im Konzernvorstand verbunden sind. Deshalb besteht für sie - anders als im Fall der Überkreuzverflechtung - kein Anlaß, im Hinblick auf ihre eigene Kontrollabhängigkeit, insbesondere ihre Neubestellung, auf die Interessen ihrer Vorstandskollegen besondere Rücksicht zu nehmen [FN 667]

Mithin liegt die für eine analoge Anwendung erforderliche strukturelle Vergleichbarkeit nicht vor. Zwar ist nicht auszuschließen, daß die gemeinsame Vorstandstätigkeit insgesamt atmosphärische Bedingungen schafft, die die unvoreingenommene Ausübung des Aufsichtsratsmandats beeinträchtigen können, und daß der persönliche Umgang im Konzernvorstand auf diese Weise zu einem persönlichen Vertrauensverhältnis führen kann, das unter Umständen auch zur persönlichen Rücksichtnahme anläßlich der Ausübung des Aufsichtsratsmandats veranlaßt [FN 668].

[FN 666: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 529; im Ergebnis übereinstimmend Semler, in: Festschrift für Stiefel, S. 719, 732 f.; Streyl, Zur konzernrechtlichen Problematik von Vorstands-Doppelmandaten, S. 77.]

Auch eine analoge Anwendung des § 100 Abs.2 Ziff.3 AktG ist mangels Vergleichbarkeit des gesetzlich geregelten und des ungeregelten Sachverhalts nicht gerechtfertigt. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder unterliegen nicht der Aufsichtsratskontrolle durch die Vorstandsmitglieder der Tochtergesellschaften, sondern sind mit diesen gleichberechtigt im Konzernvorstand verbunden. Es besteht für sie - anders als im Fall der Überkreuzverflechtung - deshalb kein Anlaß, im Hinblick auf ihre eigene Kontrollabhängigkeit, insbesondere ihre Neubestellung, auf die Interessen ihrer Vorstandskollegen besondere Rücksicht zu nehmen.

[... Text in FN 667 ausgelagert]

Nicht ausgeschlossen ist freilich, daß die gemeinsame Vorstandstätigkeit insgesamt atmosphärische Bedingungen schafft, die die unvoreingenommene Ausübung des Aufsichtsratsmandats beeinträchtigen können. Der persönliche Umgang im Konzernvorstand kann auf diese Weise zu einem persönlichen Vertrauensverhältnis führen, daß u. U. auch zur persönlichen Rücksichtnahme anläßlich der Ausübung des Aufsichtsratsmandats veranlaßt.

Anmerkungen

Wörtliche Übernahmen mit Anpassungen, ohne Kennzeichnung als Zitat. Quellenverweise sind vorhanden, aber der Leser wird im Unklaren darüber gelassen, dass er Martens liest und nicht Ah. Der Text der FN 667 stammt auch aus dieser Quelle, ist aber separat dokumentiert: siehe Ah/Fragment_144_104.

Sichter
Goalgetter


[2.] Ah/Fragment 144 33 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:04 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Martens 1995, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Frangge, Goalgetter
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 28-33
Quelle: Martens 1995
Seite(n): 573, Zeilen: 7-14
Endlich wird in diesem Zusammenhang eine analoge Anwendung des § 105 Abs. 1 AktG erwogen, wonach ein Aufsichtsratsmitglied nicht zugleich Vorstandsmitglied der Gesellschaft sein kann, da der Vorstandsvorsitzende der Tochtergesellschaft zwar nicht seinem Aufsichtsrat angehöre, wohl aber aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Konzernvorstand maßgeblichen Einfluß auf das in Personalunion in seinem Aufsichtsrat befindliche Konzernvor-[standsmitglied ausüben könne.] Auch die in diesem Zusammenhang verschiedentlich erwähnte Vorschrift des § 105 AktG ist nicht berührt. Danach kann ein Aufsichtsratsmitglied nicht zugleich Vorstandsmitglied der Gesellschaft sein. Diese Vorschrift sei entsprechend anwendbar, da der Vorstandsvorsitzende der Tochtergesellschaft zwar nicht seinem Aufsichtsrat angehöre, wohl aber aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Konzernvorstand maßgeblichen Einfluß auf das in Personalunion in seinem Aufsichtsrat befindliche Konzernvorstandsmitglied ausüben könne [FN 10].

[FN 10 Ausführliche Darstellung der Argumentation und ihrer Widerlegung bei Streyl, Zur konzernrechtlichen Problematik von Vorstands- Doppelmandaten (1992), S. 75 ff. sowie bei Martens, FS Heinsius, S. 523, 527 ff.

Anmerkungen

Wörtliche Übernahmen mit leichten Anpassungen. Ohne Kennzeichnung als Zitat, ein Quellenverweis findet sich weiter unten auf der nächsten Seite – trotzdem ist für den Leser vollkommen unklar, dass der ganze Abschnitt von Martens stammt.

Sichter
Goalgetter


[1.] Ah/Fragment 144 104
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 18:41:50 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, 188.194.114.215, Goalgetter, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 104-111
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 529, Zeilen: 13-22
[FN 667] Da die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder in den Aufsichtsräten der Tochtergesellschaften Kontrollaufgaben gegenüber ihren Vorstandskollegen ausüben, könnte allenfalls das Gegenteil befürchtet werden, nämlich daß sich diese im Konzernvorstand gegenüber den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern besonders geneigt verhalten. Da ein solches Entscheidungsverhalten aber nicht die Effizienz der Aufsichtsratskontrolle, sondern die Funktionsfähigkeit der Vorstandsorganisation betrifft und deshalb nicht Gegenstand der gesetzlichen Inkompatibilitätsregelung ist, darf es anläßlich der Normanwendung nicht berücksichtigt werden. Dazu Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 529. Da die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder in den Aufsichtsräten der Tochtergesellschaften Kontrollaufgaben gegenüber ihren Vorstandskollegen ausüben, könnte allenfalls befürchtet werden, daß sich diese im Konzernvorstand gegenüber den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern besonders geneigt verhalten. Ein solches Entscheidungsverhalten betrifft jedoch nicht die Effizienz der Aufsichtsratskontrolle, sondern die Funktionsfähigkeit der Vorstandsorganisation. Diese ist aber nicht Gegenstand der gesetzlichen Inkompatibilitätsregelung und darf deshalb anläßlich der Normanwendung nicht berücksichtigt werden.
Anmerkungen

Wörtliche Übernahme mit geringfügigen Anpassungen, keine Kennzeichnung als Zitat. Der Quellenverweis ist zwar vorhanden, ist aber irreführend ("Dazu Martens"). Insgesamt ist für den Leser nicht klar, dass hier Martens spricht und nicht Ah.

Sichter
Goalgetter



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