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Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle unter besonderer Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstands

von Arne Heller

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Ah/Fragment 130 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:04:20 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Scheffler 1994, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Frangge, Guckar
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 130, Zeilen: 1-7
Quelle: Scheffler 1994
Seite(n): 799, Zeilen: 25-29
Dabei hat der Aufsichtsrat insbesondere auf eine kritische Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu achten; wichtig sind vor allem auch die nicht zu bilanzierenden Geschäfte und die weitere Entwicklung nach dem Bilanzstichtag. Schließlich sollte sich der Aufsichtsrat darüber informieren, welche wesentlichen Entwicklungen bei den einzelnen Konzernunternehmen zum Ergebnis und der Lage des Konzerns hauptsächlich beigetragen haben [FN 602].

[FN 602: Scheffler, DB 1994, 793, 799; Krieger, in: Lutter (Hrsg.), Holding-Handbuch, S. 193, 208; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, § 2 Rdnr. 28, S. 49 f]

Der Aufsichtsrat wird insbesondere auf eine kritische Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu achten haben. Wichtig sind dabei auch die nicht zu bilanzierenden Geschäfte und die weitere Entwicklung nach dem Bilanzstichtag. Schließlich sollte sich der Aufsichtsrat darüber informieren, welche wesentlichen Entwicklungen bei den einzelnen Konzernunternehmen zum Ergebnis und der Lage des Konzerns hauptsächlich beigetragen haben.
Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist vorhanden, lässt aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme.

Sichter
Guckar


[2.] Ah/Fragment 130 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:04:22 Kybot
Ah, Fragment, Gesichtet, Hoffmann-Becking 1995, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith, Frangge, WiseWoman
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 130, Zeilen: 8-11
Quelle: Hoffmann-Becking 1995
Seite(n): 337-338, Zeilen: 337:31-32, 338:8-10
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, daß der Konzernabschluß ein wesentliches Erkenntnismittel für den Aufsichtsrat und zugleich Gegenstand seiner Prüfung ist. Deshalb sollte eine Beschlußfassung des Aufsichtsrats über den Konzernabschluß in der Satzung oder der Geschäftsordnung vorgeschrieben werden. [Seite 337, Zeile 31]

Der Konzernabschluß ist ein wesentliches Erkenntnismittel für den Aufsichtsrat und zugleich Gegenstand seiner Prüfung. [...]


[Seite 338, Zeile 8]

Es sollte deshalb eine Beschlußfassung des Aufsichtsrats über den Konzernabschluß vorgeschrieben werden, sei es künftig im Gesetz oder auch ohne gesetzliche Anordnung in der Satzung oder Geschäftsordnung.

Anmerkungen

Obwohl nur zwei Sätze, das Ergebnis des Kapitels ist aus dieser Quelle übernommen, ohne Quellenverweis.

Sichter
WiseWoman


[3.] Ah/Fragment 130 17 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:04:24 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Hoffmann-Becking 1995, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, WiseWoman, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 130, Zeilen: 17-27
Quelle: Hoffmann-Becking 1995
Seite(n): 345, Zeilen: 8-25
Für die Berichtspflichten des Vorstands der Tochtergesellschaft gegenüber seinem Aufsichtsrat gelten keine Besonderheiten. In seinen Regelberichten nach § 90 Abs. 1 AktG braucht der Vorstand der Tochter nicht auf die Verhältnisse der Muttergesellschaft einzugehen. Dagegen muß er die Verhältnisse der nachgeordneten Enkelgesellschaften schildern, soweit sie für die Lage der Tochtergesellschaft von erheblicher Bedeutung sind [FN 605].

Allerdings kann es ausnahmsweise geboten sein, daß der Vorstand in einem Sonderbericht nach § 90 Abs. 1 S. 2 AktG oder einem angeforderten Bericht nach § 90 Abs. 3 S. 1 AktG auch über geschäftliche Vorgänge beim herrschenden Unternehmen berichtet, wenn diese Vorgänge auf die Lage der Tochter erheblichen Einfluß haben können [FN 606].

[FN 605: Hoffmann-Becking, ZHR 159 (1995), 325, 345.]

[FN 606: Krieger, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, Aktiengesellschaft, § 69 Rdnr. 41; Hoffmann-Becking, ZHR 159 (1995), 325, 345, der darauf aufmerksam macht, daß, wenn somit auch rechtlich die Informationsansprüche der Aufsichtsratsmitglieder in der Tochtergesellschaft den Informationsansprüchen bei einer konzernfreien Gesellschaft entsprechen, in der Aufsichtsratswirklichkeit doch eine wesentliche Diskrepanz besteht: "Je stärker die Tochtergesellschaft in den Konzernverbund integriert ist, desto nachlässiger wird erfahrungsgemäß die Unterrichtung der Aufsichtsratsmitglieder gehandhabt; vor allem die konzernfremden Anteilseigenvertreter erfahren nicht selten wichtige Vorgänge als letzte im Unternehmen."]

Für die Berichtspflichten des Vorstands der Tochtergesellschaft gegenüber seinem Aufsichtsrat gelten keine Besonderheiten. In seinen Regelberichten braucht der Vorstand der Tochter nicht auf die Verhältnisse der Mutter einzugehen; die Verhältnisse der nachgeordneten Enkelgesellschaften muß er schildern, soweit sie für die Lage der Tochtergesellschaft von erheblicher Bedeutung sind. Ausnahmsweise kann es geboten sein, daß der Vorstand in einem Sonderbericht nach § 90 Abs. 1 Satz 2 AktG oder einem angeforderten Bericht nach § 90 Abs. 3 Satz 1 AktG auch über geschäftliche Vorgänge beim herrschenden Unternehmen unterrichtet, wenn diese Vorgänge auf die Lage der Tochter erheblichen Einfluß haben können [FN 43]

Wenn somit auch rechtlich die Informationsansprüche der Aufsichtsratsmitglieder in der Tochtergesellschaft den Informationsansprüchen bei einer konzernfreien Gesellschaft entsprechen, so besteht doch in der Aufsichtsrats-Wirklichkeit eine wesentliche Diskrepanz. Je stärker die Tochtergesellschaft in den Konzernverbund integriert ist, desto nachlässiger wird erfahrungsgemäß die Unterrichtung der Aufsichtsratsmitglieder gehandhabt. Vor allem die konzernfremden Anteilseignervertreter erfahren nicht selten wichtige Vorgänge als letzte im Unternehmen.

[FN 43: MünchHdb. AG/Krieger, § 69 Rdn. 41.]

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahmen, die allerdings nicht als solche gekennzeichnet sind. Ein Quellenverweis ist am Ende des zweiten Satzes vorhanden und auch am Ende des dritten Satzes. Letzterer Verweis ist z. T. auch aus der Quelle abgeschrieben (der Verweis auf Krieger). Die Erläuterung in FN 606 ist auch aus der Quelle abgeschrieben, wobei ein Teil der wörtlichen Übernahme als Zitat gekennzeichnet ist, ein anderer Teil aber nicht (=klassisches Bauernopfer). Fehler beim Zitieren: Ah zitiert Hoffmann-Becking mit Anführungszeichen, aber nicht korrekt: Ah: "Je stärker die Tochtergesellschaft in den Konzernverbund integriert ist, desto nachlässiger wird erfahrungsgemäß die Unterrichtung der Aufsichtsratsmitglieder gehandhabt; vor allem die konzernfremden Anteilseigenvertreter erfahren nicht selten wichtige Vorgänge als letzte im Unternehmen." Hoffmann-Becking: "Je stärker die Tochtergesellschaft in den Konzernverbund integriert ist, desto nachlässiger wird erfahrungsgemäß die Unterrichtung der Aufsichtsratsmitglieder gehandhabt. Vor allem die konzernfremden Anteilseignervertreter erfahren nicht selten wichtige Vorgänge als letzte im Unternehmen."

Sichter
WiseWoman



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