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Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle unter besonderer Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstands
von Arne Heller
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[1.] Ah/Fragment 125 12 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:04:08 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Hoffmann-Becking 1995, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 125, Zeilen: 12-22 |
Quelle: Hoffmann-Becking 1995 Seite(n): 333, Zeilen: 4-16 |
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Besonderheiten der Aufsichtsführung durch den Aufsichtsrat der Obergesellschaft ergeben sich im Hinblick auf das in der Tochtergesellschaft gebundene Vermögen und das dort betriebene Geschäft, wenn durch die Organe der Tochtergesellschaft eine gesellschaftsrechtlich autonome Leitung entfaltet wird. Diese Gegenkräfte aus dem Recht der faktisch konzernierten Tochtergesellschaft, die sich in der Verpflichtung des Vorstands der Tochter zur eigenverantwortlichen und ausschließlich dem Interesse der Tochtergesellschaft folgenden Leitung äußern [FN 581], beschränken die Einflußnahme- und Informationsmöglichkeiten des Vorstands der Obergesellschaft und führen in der Folge auch zu einer entsprechenden Einschränkung der Aufsichtsbefugnisse und -pflichten des Aufsichtsrats der Obergesellschaft [FN 582].
[FN 581: So Hommelhoff, Die Konzernleitungspflicht, S. 239 ff.] [FN 582: Hoffmann-Becking, ZHR 159 (1995), 325, 333; hierzu auch Koppensteiner in: Kölner Kommen-tar zum AktG, Vorb. § 291 Rdnr. 31] |
Besonderheiten der Aufsichtsführung durch den Aufsichtsrat der Obergesellschaft [und, wie sogleich noch näher darzustellen ist, der Berichterstattung durch deren Vorstand] ergeben sich im Hinblick auf das in einer Tochtergesellschaft gebundene Vermögen und das dort betriebene Geschäft erst und nur insoweit, als durch die Organe der Tochtergesellschaft eine gesellschaftsrechtlich autonome Leitung entfaltet wird. Diese - wie Hommelhoff es ausgedrückt hat [FN 19] - Gegenkräfte aus dem Recht der faktisch konzernierten Tochtergesellschaft, die sich in der Verpflichtung des Vorstands der Tochter zur eigenverantwortlichen und ausschließlich dem Interesse der Tochtergesellschaft folgenden Leitung äußern, beschränken die Einflußnahme- und Informationsmöglichkeiten des Vorstands der Obergesellschaft und führen in der Folge auch zu einer entsprechenden Einschränkung der Aufsichtsbefugnisse und -pflichten des Aufsichtsrats der Obergesellschaft.
[FN 19: Die Konzernleitungspflicht, 1982, S. 239 ff.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung derselben. Ein Quellenverweis wird aus der Quelle übernommen und in eine Fußnote ausgelagert. Quellenverweis erst am Ende des zweiten Satzes, so dass der Umfang der Übernahme für den Leser unklar bleibt. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:WiseWoman, Zeitstempel: 20110827210135
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