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Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle unter besonderer Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstands

von Arne Heller

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[1.] Ah/Fragment 090 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:02:40 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Goalgetter, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 90, Zeilen: 4-17
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 523, Zeilen: 4-26
Das deutsche Konzernrecht stellt nach 30 Jahren intensiver Rechtspraxis [FN 407] und Rechtslehre [FN 408] ein durchaus imposantes, in mancher Hinsicht allerdings allzu kunstvolles Gebäude dar [FN 409]. Dieses Gebäude befindet sich jedoch mit einem nicht geringen Teil auf schwankendem Boden, da es trotz aller verdienstvollen Bemühungen bisher nicht gelungen ist , den rechtstatsächlichen Unterbau genügend zu erhellen [FN 410]. In diesem Defizit rechtstatsächlicher Durchdringung der Konzernlandschaft liegt auch der Grund für den außerordentlichen Abstraktionsgrad des Konzernrechts und den bisher noch unterentwickelten Einsatz flexibler Anpassungsinstrumente zur Beurteilung untypischer Einzelfälle. Gerade aber wegen der Komplexität des Konzernrechts und seiner grundlegenden Bedeutung für die Organisation großräumiger Wirtschaftseinheiten kommt es vor allem darauf an, die konkreten Besonderheiten des Einzelfalls zu erfassen und dafür geeignete Rechtssätze zu entwickeln. Was für den familiären Konzern gut sein mag, kann für das Kolossalgebäude eines [weltweit operierenden Konzerns mit mehreren 100.000 Aktionären funktionswidrig, vielleicht auch nur überflüssiger Schnörkel sein.]

[FN 407: Von den berühmten Konzernrechtsentscheidungen sind vor allem hervorzuheben: BGHZ 83, 122 ff. ("Holzmüller").; BGHZ 95, 330 ff. ("Autokran"); BGHZ 107, 7 ff. ("Tiefbau"); BGHZ 115, 187 ff. ("Video") und BGHZ 122,123 ff. ("TBB").]

[FN 408: Aus der umfangreichen Literatur Altmeppen, DB 1991,2225; Flume, DB 1992, 25; Hommelhoff, DB 1992, 30% Lutter, AG 1990, 179; Stimpel, ZGR 1991, 144; ders., AG 1986, 117; ders., Autokran-Tiefbau-Video: Stand der Rechtsprechung; Kleindiek, ZIP 1991, 1330; Krieger, Der Tatbestand des qualifizierten faktischen Konzerns; Wiedemann, DB 1993, 141; Priester, ZIP 1986, 137; Sonntag, Konzernbildungs- und Konzernleitungskontrolle bei der GmbH; Limmer, Die Haftungsverfassung des faktischen GmbH-Konzerns. Speziell zur sogenannten Konzernzustandshaftung Ulmer, NJW 1986, 1579, 1583 ff.; ders., AG 1986, 123, 126; Assmann, JZ 1986, 928, 934 ff; Emmerich, GmbHR 1987, 213, 217 ff.; ders., in: Schob, Kommentar zum GmbHG, Anhang Konzernrecht, Rdnr. 223; Semler, in: Festschrift für Goerdeler, S. 551, 574 ff; Deilmann, Die Entstehung des qualifiziert faktischen Konzerns, S. 160; Ebenroth/Wilken, BB 1991,2229 f.; Sonnenschein/Holdorf, JZ 1992, 715, 719. Speziell zur sogenannten Konzernverschuldenshaftung Lutter, ZGR 1982, 244, 267; ders., ZIP 1985, 1425, 1429; ders., Das System des deutschen GmbH-Konzernrechts, S. 208; Lutter/Timm, ZGR 1983, 269, 281; Rehbinder, AG 1986, 85, 96; Drüke, Die Haftung der Muttergesellschaft für Schulden der Tochtergesellschaft, S. 177 f. Speziell zum sogenannten zweispurigen Haftungsmodell K. Schmidt, ZIP 1989, 545, 546 ff.; ders., ZIP 1991, 1325, 1327 ff. ; ders., ZHR 155 (1991), 417, 432 f.]

[FN 409: Dazu Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523.]

[FN 410: Wiedemann, Die Unternehmensgruppe im Privatrecht, S. 6 ff; Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523.]

Gleichwohl stellt das Konzernrecht nach 25 Jahren intensiver Rechtspraxis und Rechtslehre ein durchaus imposantes, in mancher Hinsicht allerdings allzu kunstvolles Gebäude dar. Freilich ist nicht auszuschließen, daß sich dieses Gebäude mit einem nicht geringen Teil auf schwankendem Boden befindet; denn trotz aller verdienstvollen Bemühungen ist es bisher nicht gelungen, den rechtstatsächlichen Unterbau genügend zu erhellen [FN 1]. Vielleicht liegt in diesem Defizit rechtstatsächlicher Durchdringung der Konzernlandschaft auch der Grund für den außerordentlichen Abstraktionsgrad des Konzernrechts und den bisher noch unterentwickelten Einsatz flexibler Anpassungsinstrumente zur Beurteilung untypischer Einzelfälle. [...] Angesichts der Komplexität des Konzernrechts und seiner grundlegenden Bedeutung für die Organisation großräumiger Wirtschaftseinheiten kommt es aber vor allem darauf an, die konkreten Besonderheiten des Einzelfalls zu erfassen und dafür geeignete Rechtssätze zu entwickeln. Was für die "Villa Holzmüller" gut sein mag, kann für das Kolossalgebäude eines weltweit operierenden Konzerns mit mehreren 100000 Aktionären funktionswidrig, vielleicht auch nur überflüssiger Schnörkel sein.

[FN 1: Wiedemann, Die Unternehmensgruppe im Privatrecht (1988), S. 6ff.]

Anmerkungen

Die ganze Seite ist wörtlich übernommen, mit geringfügigen Anpassungen (z.B. 25 Jahre werden auf 30 Jahre aktualisiert). Auch die FN 410 ist aus der Quelle übernommen. Ein Zitat ist nicht gekennzeichnet. Quellenverweise sind vorhanden, verschleiern jedoch vollständig, dass die ganze Seite von Martens stammt und nicht von Ah: * FN 409: verweist trotz wörtlicher Übernahme auf die Quelle via "Dazu Martens" * FN 410: nennt erst die aus Martens abgeschriebene Quelle Wiedemann (1988) * FN 411: findet sich erst am Ende des Paragraphen auf der nächsten Seite

Sichter
Goalgetter



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