von Arne Heller
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| [1.] Ah/Fragment 039 16 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:00:35 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Martens 1988, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 39, Zeilen: 16-19 |
Quelle: Martens 1988 Seite(n): 196, Zeilen: 15-18 |
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| Wird von diesem Interventionsrecht Gebrauch gemacht, so muß die Maßnahme zunächst unterbleiben und die Entscheidung des Gesamtvorstands eingeholt werden, der sodann verbindlich auch gegenüber dem zuständigen Ressortmitglied entscheidet [FN 179].
[FN 179: Hefermehl, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 21; Martens, in: Festschrift für Fleck, S. 191, 196; Wiesner, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, Aktiengesellschaft, § 22 Rdnr. 13; Schiessl, ZGR 1992, 64, 68.] |
Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so muß die Maßnahme zunächst unterbleiben und die Entscheidung des Gesamtvorstands eingeholt werden, der sodann verbindlich auch gegenüber dem zuständigen Ressortmitglied beschließt. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist zwar vorhanden, lässt aber nicht auf eine wörtliche Übernahme schließen. Bemerkenswert ist, dass die Quelle der wörtlichen Übernahme zusammen mit weiteren Quellen genannt wird, und dabei nicht einmal an erster Stelle. Man beachte auch, dass derselbe Satz in der Zusammenfassung noch einmal verwendet wird -- dort allerdings ohne Quellenverweis. Siehe hier: Ah/Fragment_179_23 |
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