<p>Meine Herren (oder Damen) IPs, da gibt es doch schon ein ganz konkretes Urteil zu: LG Hamburg, 21.01.2011, 324 O 358/10. Leitsatz:
</p><p>"Der Vorwurf der zitatlosen Übernahme von Gedanken ist - gerade im wissenschaftlichen Bereich - in hohem Maße geeignet, das Ansehen und die Reputation eines Betroffenen zu schädigen und ehrenrührig zu sein, so dass trotz der dem Äußernden zur Seite stehenden Wissenschaftsfreiheit und unabhängig davon, ob es sich hier um eine Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung handelt, bei Fehlen jeglicher Anknüpfungstatsachen für eine solche Äußerung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt."
</p><p>Dazu auch H. Horstkotte in der FAZ:
[1].
</p><p>Ob allerdings der Umstand, dass eine Fakultät keinen Verstoß gegen die maßgebliche Promotionsordnung erkennen bzw. keinen Grund für die Aberkennung eines akademischen Grades sehen mag, die "Unwahr[h]eit der behaupteten Tatsache" impliziert, darüber kann man sich wohl trefflich streiten. Am besten natürlich vor einem Gericht. Jetzt sind Sie allerdings wahrscheinlich nicht aktivlegitimiert. Von daher wird Ihre Diskussion hier wohl graue Theorie bleiben. Aber, gut auf jeden Fall, dass Sie hier rumdiskutieren und ganz sicher ist auch, dass hier nun alle Dokumentare in ihren Hinterzimmern nicht nur vor Ugvs Panzertruppen zittern
[2], sondern auch vor dem Strafrecht! Das Internet, man wundert sich immer wieder neu, ist kein rechtsfreier Raum. Und das muss auch mal gesagt werden dürfen! Auch, wenn das mit dem "rechtsfreien Raum" niemand behauptet hat.
</p>