Hallo, Danke.
Klar. 100 Prozent Plagiat ist eindeutig. Mir ist auch klar, dass Vroniplag nicht wertet sondern vorwiegend objektiv und fair dokumentiert. Warum keine DA oder MA untersucht werden, erklärt VP unter "Häufige Fragen". Das heißt also: wenn es sich um einen klaren Plagiatsfall handelt, dann ist es eigentlich egal, um welche Arbeit es sich handelt.
Wolfgang Löwer berichtet in einem Interview zum Fall zu Guttenberg:
"Es gibt verschiedene Arten des Plagiats. Wenn der vermeintliche Autor die Arbeit eines anderen komplett übernommen hat, fällt die Entscheidung nicht besonders schwer. Dann gibt es Fälle, in denen zwar nur ein Bruchteil der Arbeit abgeschrieben ist, es sich bei der abgeschriebenen Passage aber um das Herzstück der Arbeit handelt. Wenn die Arbeit ohne diese Idee oder dieses Textstück irrelevant wäre, muss der Titel aberkannt werden.
Und es gibt Arbeiten, die dazwischen liegen, in denen zwar viel von anderen Autoren übernommen wird, aber eben nicht die Teile der Arbeit, die sie auszeichnen. Dann muss man entscheiden, ob die Arbeit einfach wissenschaftlich unsauber ist, oder ob die Übereinstimmungen Entziehungsgrund sind." (Schäder, Katharina, 16.02.2011, Es gibt keine durchgängigen Versehen. Welt.de
https://www.welt.de/politik/deutschland/article12566151/Es-gibt-keine-durchgaengigen-Versehen.html
Es wird also bei letzteren Arbeiten immer um die Fragmente im Einzelnen gehen, wie man diese bewertet. Hier aus einer Handreichung zum Umgang mit Täuschungsfällen der Uni Frankfurt beispielsweise:
"In diesem Zusammenhang ist auch auf die notwendige Unterscheidung zwischen einem Plagiat (Täuschungsversuch) und einer Schlechtleistung (kein Täuschungsversuch) bei schriftlichen Ausarbeitungen hinzuweisen. Denn nicht jeder Verstoß gegen Zitierregeln stellt eine Täuschungshandlung dar. 2 Grundsätzlich stellen Fehler beim Zitieren „handwerkliche Mängel“ dar, die typischerweise Ausdruck von Sorgfaltsdefiziten sind (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 09.04.2013 – 3 A 354/12). Um einen Täuschungsversuch annehmen zu können, muss der Umfang der weder im Text noch im Quellenverzeichnis gekennzeichneten wörtlichen Übernahmen von Fremdtext erheblich sein und die Bagatellgrenze überschreiten (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 10.10.2016 - 2 K 6400/15). Maßgeblich ist auch hier eine Gesamtwürdigung aller Umstände im Einzelfall." (https://www.uni-frankfurt.de/69274429/Handreichung_Umgang-mit-Ta_uschungsfa_llen_SSC-SR_23-10-2017.pdf)
Bei so einer Gesamtwürdigung im Einzelfall mag es dann im Verfahren womöglich eine Rolle spielen, ob es sich um eine MA/DA oder um eine Dissertation handelt. Ich spiele hier nochmals auf die Stellungnahme der ÖAWI 2011 an: https://www.aau.at/blog/uninews_41015/
Danke für die Diskussion,
mit besten Grüßen